Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; requirements of substantiation for a federal appeal and consequences of insufficient reasoning. The appeal must, in condensed form, engage with the decisive considerations of the challenged decision and demonstrate, specifically and concretely, which federal-law norms were violated. Mere repetition of the appellant’s own view or appellatory criticism is inadmissible. If the deficiency is obvious, the court may decide in simplified procedure not to enter into the appeal. Free legal aid is refused where the appeal is prospectless; costs may exceptionally be waived.
8C_421/2025
Urteil vom 1. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025 (ALV 200 2024 761).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 23. Juni 2025 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2024, wonach der Erlass der zurückgeforderten Taggeldzahlungen in der Höhe von Fr. 2'083.65 ausser Betracht falle. Dabei verneinte sie den guten Glauben und stellte fest, dass damit die zweite Erlassvoraussetzung, das Vorliegen der grossen Härte (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; SR 830.1), offenbleiben könne. Die Beschwerdeführerin sei von der Arbeitslosenkasse noch vor Erhalt der am 22. Dezember 2023 veranlassten Nachzahlung von Fr 2'068.65 per E-Mail darauf hingewiesen worden, dass diese Auszahlung fälschlicherweise veranlasst worden und daher mit deren Rückforderung zu rechnen sei. Dies schliesse den guten Glauben beim Leistungsbezug aus. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die von Arbeitslosenkasse am 22. Dezember 2023 um 13.47 Uhr versandte E-Mail nie erhalten hätte, könnte der gute Glauben beim Leistungsbezug angesichts des Totals der damit für die Kontrollperiode November 2023 ausbezahlten Taggeldern und Zahlungen der Arbeitgeberin (Zwischenverdienst) nicht bejaht werden. Es verstehe sich von selbst, dass diese Summe nicht über den für die Beschwerdeführerin aus den jeweiligen Abrechnungen erkennbaren versicherten Verdienst hinausgehen dürfe, käme es doch sonst zu einer Überentschädigung. Dies hätte die Beschwerdeführerin bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen und sich daher bei der Arbeitslosenkasse erkundigen müssen, ob deren Abrechnungen bzw. deren Auszahlungen korrekt erfolgt seien. Dass sie eine solche Nachfrage getätigt habe, sei indessen nicht belegt.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Nur verschiedene Verfassungsbestimmungen anzuführen und eine unzureichende Beweiswürdigung zu behaupten, ohne dies in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz Dargelegten zu setzen, reicht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Des Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Unia Arbeitslosenkasse, Bern, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel