Art. 95 ff., 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for an appeal against a non-entry judgment. An appeal must specifically engage with the reasons for non-entry and, where fundamental rights are invoked, raise qualified, reasoned grievances. Mere assertions or requests for benefits without confronting the contested admissibility grounds are insufficient. If the appeal is manifestly inadequately reasoned, the Court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings. Under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, court costs may exceptionally be waived.
8C_427/2025
Urteil vom 19. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Juni 2025 (D.2025.1).
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 30. Juni 2025 auf die am 2. Mai 2025 erhobene Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht ein.
Inwiefern die Vorinstanz dabei unrichtige Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG getroffen oder einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen fordert sie unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand Leistungen von der Beschwerdegegnerin, was an der Sache vorbeizielt.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel