Art. 78 ATSG, Art. 82a Abs. 1 AVIG, Art. 78 Abs. 4 ATSG; reimbursement claims in unemployment insurance are to be asserted before the competent fund by way of administrative decision, without an objection procedure. If the fund has issued such a decision, the cantonal court must enter into the ensuing complaint; refusal of jurisdiction on the ground that an objection procedure would first be required violates federal law (Art. 95 lit. a BGG). Under Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, manifestly well-founded appeals may be decided summarily and the matter remitted to the cantonal court for continuation of the proceedings. Court costs may be waived in the circumstances (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8C_451/2025
Urteil vom 16. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Utengasse 36, 4058 Basel,
vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, Utengasse 36, 4058 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (sachliche Zuständigkeit; Ersatzansprüche),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juli 2025 (AL.2025.8).
A.a. Die 1961 geborene A.________ meldete sich am 14. September 2023 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Am 7. Januar 2025 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt (fortan Arbeitslosenkasse), ab dem 14. September 2023 laufe eine Wartezeit von 15 Tagen. Zudem bestehe ab dem 2. Dezember 2023 mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2025 teilweise gut, indem sie die Auszahlung der Taggelder für die Kontrollperiode Dezember 2023 auslöste, die Leistungen in denjenigen von September und November 2023 hingegen unverändert liess. Daraufhin machte A.________ mit Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Sozialversicherungsgericht) eine Schadenersatzforderung über Fr. 147'407.70 gegenüber der Arbeitslosenkasse geltend. Am 20. März 2025 reichte sie die Schadenersatzforderung zudem bei der Arbeitslosenkasse ein. Mit Urteil vom 8. Mai 2025 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Arbeitslosenkasse über die Schadenersatzforderung weder verfügt noch mit Einspracheentscheid entschieden habe, womit es an einem Anfechtungsobjekt fehle.
A.b. Im Nachgang zum vorgenannten Urteil erliess die Arbeitslosenkasse am 23. Juni 2025 eine Verfügung, mit welcher sie auf die Schadenersatzforderung aufgrund der nicht eingehaltenen Verwirkungsfrist nicht eintrat.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Juli 2025 infolge fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht ein.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des kantonalen Urteils vom 29. Juli 2025 und die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens.
Das Sozialversicherungsgericht beantragt die Gutheissung der Beschwerde. A.________ reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Stellungnahme.
1.1. Das Bundesgericht prüft in Bezug auf das vor- wie letztinstanzliche Verfahren die Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 145 V 57 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), Teilentscheide (Art. 91 BGG) und selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 92 BGG).
1.3. Beim angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 143 V 363 E. 1 mit Hinweisen), mit welchem das kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit verneint hat (vgl. FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N 14 zu Art. 92).
1.4. Ferner ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) : Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt, da sie verpflichtet wird, ein ihrer Ansicht nach nicht erforderliches Einspracheverfahren durchzuführen. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.1. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass Ersatzansprüche nach Art. 78 ATSG gemäss Art. 82a Abs. 1 AVIG bei der zuständigen Kasse geltend zu machen sind; diese entscheidet darüber durch Verfügung. In diesen Fällen ist kein Einspracheverfahren durchzuführen (Art. 78 Abs. 4 ATSG). Gegen diese Verfügungen besteht somit - wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt - ein direktes Beschwerderecht (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3.2. Vorliegend erliess die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 eine entsprechende Verfügung, mit welcher sie auf die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin aufgrund der abgelaufenen Verwirkungsfrist nicht eintrat. Daraufhin erhob die Beschwerdegegnerin korrekterweise Beschwerde beim kantonalen Gericht. Dieses erachtete sich sachlich als nicht zuständig und verwies auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 52 ATSG, wobei Art. 100 ff. AVIG keine abweichenden Bestimmungen vorsehen würden. Deshalb sei die Beschwerde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten.
3.3. Dass bei Ersatzansprüchen von Versicherten gemäss Art. 78 Abs. 4 ATSG kein Einspracheverfahren durchzuführen ist, wird letztinstanzlich auch durch das kantonale Gericht eingeräumt, welches in ihrer Vernehmlassung erklärt, das Urteil vom 29. Juli 2025 erweise sich als unrichtig und die Sache sei deshalb an sie zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zurückzuweisen. Folglich wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, auf die Beschwerde der Beschwerdegegnerin einzutreten und ein Beschwerdeverfahren durchzuführen. Mit dem Nichteintretensentscheid mangels sachlicher Zuständigkeit hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG).
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, mit summarischer Begründung (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Von einer Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegnerin ist umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache an das kantonale Gericht zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu