Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde an das Bundesgericht muss die Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten; die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Rein appellatorische Kritik, die bloss die eigene Sicht der Dinge wiederholt oder pauschal weitere Abklärungen verlangt, genügt nicht. Auch von rechtsunkundigen Parteien darf eine konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung verlangt werden. Fehlt es daran offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 1). Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlaubt ausnahmsweise den Verzicht auf Gerichtskosten.
8C_461/2022
Urteil vom 8. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2022 (II 2022 38).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juli 2022 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Juni 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. Juli 2022 an A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. August 2022 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdegegner gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld für die Dauer von 5 Tagen bestätigte, weil sich die Versicherte auf eine ihr zugewiesene, zumutbare Arbeitsstelle als Zwischenverdienst ohne entschuldbaren Grund nicht beworben habe,
dass sie insbesondere die teils gegenteiligen Vorbringen betreffend des zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führenden Geschehensablaufs einlässlich würdigte,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht aufzeigt, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen) erfolgt sein soll; lediglich die Vorkommnisse aus ihrer Sicht zu schildern und das Abstellen darauf zu fordern reicht genauso wenig aus, wie pauschal weitere Abklärungen zu verlangen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel