Art. 95 lit. a, Art. 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; requirements of reasoning and noven ban in appeals against cantonal decisions based on cantonal law. In appeals alleging violations of constitutional rights or arbitrariness in the application of cantonal law, the appellant must, by reference to the decisive reasoning, specifically and in detail identify the rights violated and how. Mere narrative or abstract criticism is insufficient. Facts and evidence that could already have been submitted below are not admissible as novelties; true novelties are always excluded. A manifestly insufficiently reasoned appeal may be dealt with in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid is refused where the appeal lacks prospects of success; costs may be imposed absent exceptional reasons to waive them.
8C_47/2026
Urteil vom 5. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025 (SH 200 2025 422).
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte einbringen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte ins Recht legen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 8. Dezember 2025 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2025, worin auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 um Sozialhilfeleistungen ab 1. Februar 2025 wegen unzureichender Mitwirkung bei der Bedarfsabklärung gemäss Art. 28 SHG/BE androhungsgemäss nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdegegnerin habe bei einer Bedarfsanmeldung gestützt auf Art. 36 SHG/BE auch zu prüfen, ob die Bedürftigkeit allenfalls durch Selbstverschulden entstanden sei. Demzufolge sei sie berechtigt gewesen, Lohnabrechnungen, Quartalsabrechnungen sowie Kontoauszüge (auch) aus der Zeit bis Ende 2024 einzuverlangen und darauf zu bestehen, dass das Gesuchsformular "Reaktivierung" ausgefüllt und unterzeichnet werde. Weil der Beschwerdeführer die betreffenden Dokumente trotz Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht beigebracht habe, erweise sich das androhungsgemässe Nichteintreten auf das Gesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2025 als rechtens. Auch in dem der Verfügung vom 26. Januar 2025 anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt und später vor dem Verwaltungsgericht habe es der Beschwerdeführer unterlassen, diese Dokumente beizubringen. Auf seine Vorbringen die sich nicht auf das Anfechtungsobjekt beziehen würden, sei nicht einzutreten.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei. Er zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sind. Ferner legt er nicht dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Lediglich den Geschehensablauf zu schildern und Fragen aufzuwerfen, reicht nicht aus. Genauso wenig zielführend ist es, erstmals vor Bundesgericht die eingeforderten Belege einzureichen. Dies scheitert am im bundesgerichtlichen Verfahren geltenden Novenverbot (E. 1 zweiter Absatz hiervor; Art. 99 BGG).
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten fällt ausser Betracht (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. den Hinweis im Urteil 8C_358/2024 vom 26. Juni 2024 E. 5),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel