Art. 93 BGG; appealability of remand orders in social insurance matters; a remand decision is an interim decision and is only challengeable if it causes irreparable disadvantage or, exceptionally, if immediate admission would lead at once to a final decision and avoid extensive evidentiary proceedings. A remand directing additional clarification, even an external medical assessment, normally does not satisfy Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. If the cantonal decision contains no binding substantive instructions on the decisive legal question, no irreparable procedural disadvantage is established.
8C_470/2020
Urteil vom 18. August 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020 (200 19 898 UV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Juli 2020 gegen den E ntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 5. November 2019 aufhebt und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid zurückweist,
dass es in Würdigung der im Recht gelegenen Akten und der Parteivorbringen zum Schluss gelangt,
-es sei plausibel,
dass der Verunfallte als Tetraplegiker aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen für dieselbe Arbeit mehr Zeit benötige als ein Gesunder und
dass er den behinderungsbedingten Aufwand den Kunden nicht in Rechnung gestellt habe,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel