Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, welche Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Wird im kantonalen Verfahren das Nichteintreten auf eine Neuanmeldung wegen fehlender glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderung bestätigt, genügt es nicht, bloss einen rechtskräftigen früheren Entscheid zu kritisieren; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Ausnahme von der Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG gewährt werden.
8C_478/2020
Urteil vom 17. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020 (5V 20 138).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Juli 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht das einspracheweise Nichteintreten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) auf das am 3. September 2019 gestellte Leistungsbegehren bestätigte,
dass es zur Begründung anführte,
-eine Leistung des Unfallversicherers setze einen unfallkausalen Gesundheitsschaden voraus;
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen im Wesentlichen den kantonalen Entscheid 5V 18 201 vom 18. Februar 2019 kritisiert, mit welchem die von der Suva per 15. November 2017 vorgenommene Leistungseinstellung mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen bestätigt wurde,
dass dieser Entscheid indessen in Rechtskraft erwachsen ist und daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um kostenfreie Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keinen Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel