No retroactive social assistance after unsuccessful reconsideration

8C_483/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung04.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the family’s public-law appeal against the Solothurn authorities' refusal to reconsider a social-assistance stop. It held that no new facts or evidence justified reconsideration and that retroactive restoration of benefits was therefore unavailable. The request for a public hearing was rejected, as publicity in social-insurance proceedings is primarily secured at the cantonal appeal stage. The request for free legal aid failed because the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 64, 62 and 65 BGG; Art. 97 Abs. 1 and 95 lit. a BGG; public-law appeal against refusal to enter into reconsideration of a social assistance decision. Reconsideration requires new substantial facts or evidence; absent such elements, the authority may decline to reopen the matter. Appellate criticism based merely on argumentation does not suffice to show manifest factual inaccuracy or federal-law violation. Retroactive reinstatement of social assistance cannot be granted where the reopening prerequisites are lacking; only a prospective new application remains possible. A public hearing under Art. 6 Ziff. 1 EMRK need not be held before the Federal Supreme Court where the requirement of publicity is ensured at the prior judicial level. Free legal aid is excluded when the appeal lacks prospects of success.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_483/2010

Urteil vom 4. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
Familie P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialregion X._________,
Sozialdienst,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. April 2010.

In Erwägung,
dass die Familie P.________, Personen mit rechtskräftigem Abweisungs- und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetzgebung, mit Verfügung der Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde vom 13. Dezember 2007, bestätigt durch die Entscheide des Departements des Innern vom 16. Juli 2008 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2008, von der Sozialhilfe ausgeschlossen wurden und ihnen ab 1. Januar 2008 Unterstützungsleistungen einzig im Rahmen der Nothilfe zugesprochen wurden,
dass das Departement des Innern mit Verfügung vom 19. Februar 2010 auf das Wiedererwägungsgesuch der Familie P.________ betreffend Sozialhilfestopp per 1. Januar 2008 mangels neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel nicht eingetreten ist,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 2010 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass die Mitglieder der Familie P.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sinngemäss beantragen, sie seien rückwirkend per 1. Januar 2008 wieder in die Sozialhilfe aufzunehmen, der Regierungsratsbeschluss Nr. ...2002 sei aufzuheben, es sei das von ihnen geforderte Gutachten zu erstellen und es sei ihnen eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.- pro Person für Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen, und dass die Familie P.________ gleichzeitig um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass bezüglich Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor Bundesgericht darauf hinzuweisen ist, dass im Sozialversicherungsprozess die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte Öffentlichkeit der Verhandlung in Übereinstimmung mit der Praxis der Konventionsorgane primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten ist (BGE 122 V 47 E. 3 S. 54 f.), weshalb der Antrag abzuweisen ist,

dass die Vorinstanz sodann einlässlich begründet hat, weshalb sie von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen hat und sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise damit auseinandersetzen,
dass im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Wiedererwägung einer Verfügung oder eines Entscheids (§ 28 VRG) zutreffend dargelegt worden sind, sodass darauf verwiesen werden kann,
dass das kantonale Gericht gestützt auf die Aktenlage zutreffend ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführer bezüglich ihres Antrags auf Widerruf des per 1. Januar 2008 verfügten Sozialhilfestopps und rückwirkende Ausrichtung der Sozialhilfebeiträge keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht haben und auch keine solchen ersichtlich sind, weshalb das Departement des Innern auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist,
dass der Regierungsratsbeschluss Nr. 2007/2002 vom 27. November 2007 nur im anzuwendenden Einzelfall überprüfbar ist, sodass auf den Aufhebungsantrag nicht einzutreten ist,
dass in der weitschweifigen Beschwerdeschrift mit Ausnahme des bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und überzeugend verworfenen Einwandes des verschlechterten Gesundheitszustandes keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden, sondern sich die Eingabe im Wesentlichen in appellatorischer Kritik erschöpft, auf welche nicht näher einzugehen ist,
dass die Einwendungen der Beschwerdeführer insbesondere nicht geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt als offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig festgestellt erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und auch keine anderweitige Bundesrechtsverletzung darzutun vermögen (Art. 95 lit. a BGG),
dass bezüglich Antrag auf rückwirkende Aufnahme in die Sozialhilfe festzuhalten ist, dass den Beschwerdeführern rückwirkend keine weiteren Beiträge zugesprochen werden können, sie jedoch darauf hinzuweisen sind, dass sie sich jederzeit mit einem neuen, pro futuro wirkenden Gesuch um Sozialhilfe, bei dem dann die aktuelle Situation zu berücksichtigen sein wird, an den Sozialdienst wenden können,

dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG),
dass das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 64 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch

Schlagwörter

social assistancereconsiderationnew evidencepublic hearinglegal aidemergency aidretroactive benefitsmanifestly unfounded appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be heard despite the request for a public hearing before the Federal Supreme Court.

Extrahierter Entscheid

The request for a public hearing was denied; in social insurance matters, publicity is primarily to be ensured at first-instance appellate level.

Extrahierte Begründung

The appellants did not engage with the cantonal court's reasons for not holding a public hearing, and the Convention requirement had already to be safeguarded in the prior instance.

Kernrechtsfrage

Whether the Department of the Interior rightly refused reconsideration of the social assistance stop as of 1 January 2008.

Extrahierter Entscheid

The refusal to enter into reconsideration was correct because no new material facts or evidence were shown.

Extrahierte Begründung

The applicants presented no new relevant facts or evidence capable of justifying reconsideration under cantonal law; the record also disclosed none.

Kernrechtsfrage

Whether the applicants could obtain retroactive social assistance payments from 1 January 2008.

Extrahierter Entscheid

Retroactive additional social assistance could not be awarded.

Extrahierte Begründung

Because the reconsideration request failed, there was no basis for retroactive restoration of benefits; only a new prospective application could be filed.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, the appeal was manifestly unfounded, making the poverty-based waiver request unsustainable.

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