Art. 2 Abs. 2 HVI; Art. 12 f. IVG; Art. 99 Abs. 1 and Art. 109 BGG; entitlement to an assistive device and handling of novelties in federal appeal. A bathing orthosis qualifies for IV coverage only if the statutory and regulatory conditions for an assistive device are met on the established facts; mere usefulness or future school-related swimming activities do not suffice. Where the device is neither required for environmental contact, locomotion, self-care, nor as an indispensable component of a medical measure, the claim fails. Evidence created after the cantonal judgment is a genuine nova and is excluded from the federal proceedings. An obviously unfounded appeal may be dismissed summarily under Art. 109 BGG.
8C_488/2025
Urteil vom 23. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2025 (VBE.2024.489).
A.________, geboren 2023, leidet an einer fibulären Hemimelie (Fehlen oder Unterentwicklung des Wadenbeins) mit Fibulaaplasie links, Geburtsgebrechen Ziff. 177 gemäss Anhang der Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen vom 3. November 2021 (GgV-EDI; SR 831.232.211), und erhält deswegen Leistungen der Invalidenversicherung. Am 20. Juni 2024 beantragte er die Übernahme der Kosten einer Unterschenkelausgleichsorthese als wasserfeste Badeorthese. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend IV-Stelle) stellte ihm mit Vorbescheid vom 15. Juli 2024 die Abweisung dieses Gesuchs in Aussicht. Dagegen erhob A.________ Einwände. Am 29. August 2024 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren verfügungsweise ab.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 30. Juni 2025 die gegen diese Verfügung geführte Beschwerde ab.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2024 und das Urteil des Versicherungsgerichts vom 30. Juni 2025 seien aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache gemäss Gesuch vom 27. Juni 2024 für die Ausfertigung einer Badeorthese zu erteilen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und führt keinen Schriftenwechsel durch.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittel, namentlich eine Badeorthese, verneinte.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sowie des Anspruchs versicherter Personen auf Hilfsmittel nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.1. Mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat die Vorinstanz nach eingehender Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten und den Einwendungen des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Kostengutsprache für eine Badeorthese verneint. Die beantragte Badeorthese sei weder zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt noch zur Fortbewegung oder zur Selbstsorge notwendig. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass es sich bei der Badeorthese um ein Behandlungsgerät handle, welches einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilde, was auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werde.
4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet und vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen.
4.2.1. Der Beschwerdeführer lässt letztinstanzlich weitere medizinische Einschätzungen ins Recht legen.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur ausnahmsweise vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten bzw. entstanden sind, bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Die eingereichten Dokumente (Schreiben Kinder-/Physiotherapie B.________ vom 20. August 2025; Schreiben C.________ GmbH vom 19. August 2025; Schreiben Spital D.________ vom 1. September 2025) datieren nach dem angefochtenen Urteil vom 30. Juni 2025. Sie sind deshalb als echte Noven unzulässig.
4.2.2. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, als Kind könne er die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 2 HVI nicht erfüllen, was stossend sei, übersieht er, dass es sich bei den unter 2.01 des Anhangs zur HVI genannten Beinorthesen nicht um mit (*) bezeichnete Hilfsmittel handelt. Anders als er einwendet, besteht daher nicht nur ein Anspruch darauf, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind, sondern auch, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
4.2.3. Auch mit den Ausführungen zur Teilnahme am Schwimmunterricht und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit der Badeorthese als Hilfsmittel für die Schulung dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Wie er selbst vorbringt, ist der Besuch des Schwimmunterrichts für ihn noch nicht obligatorisch. Dies wird erst im Kindergarten- bzw. Schulalter der Fall sein. Im Übrigen hat die IV-Stelle bereits in der Verfügung vom 29. August 2024 darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise eine Kostenübernahme aus Kulanz als Hilfsmittel für die Schulung in Frage komme, wenn ein Kind die obligatorische Schule besuche und regelmässiges Schwimmen Bestandteil des Lehrplans sei. Diese Kriterien sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zum jetzigen Zeitpunkt jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Daran vermögen auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die sich über weite Strecken in einer appellatorisch gehaltenen Wiedergabe der eigenen Sichtweise erschöpfen. Diese genügen jedenfalls nicht, um die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu