8C_490/2019
Urteil vom 7. Oktober 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Movimentos - Deine Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für den Arbeitsmarkt AMA, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019 (605 2018 318).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den, gemäss postamtlicher Bescheinigung von der Vertretung vom A.________ am 11. Juli 2019 in Empfang genommenen Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Juni 2019,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2019 an die Vertretung von A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 11. September 2019 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen im angefochtenen Entscheid darlegte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Oktober 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel