Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_506/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the Federal Administrative Court's non-entry decision in a case-specific manner. Since the appeal only addressed the merits and did not explain why the lower court should have entered into the case, the Court issued a simplified non-entry decision. Court costs were waived.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn sie sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid sachbezogen auseinandersetzt und darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Bloss materielle Kritik am Streitgegenstand ohne Auseinandersetzung mit der Prozessfrage stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (vgl. auch Art. 42 Abs. 2 BGG, consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_506/2011

Urteil vom 26. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch das Komitee X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Winterthur,
Brandschenkestrasse 24, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juni 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Juni 2011 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2; RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337),
dass die Eingabe vom 22. Juni 2011 den genannten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich die Beschwerdeführerin namentlich nicht in hinreichender Weise mit der prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen und demzufolge der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealnon-entry decisionsimplified procedurecourt costssocial insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The filing lacked a proper request and failed to explain, in a case-specific way, why the lower court's non-entry decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

An appeal must contain requests and a concise, issue-focused reasoning. A submission attacking a prior non-entry decision only on the merits, without engaging with the procedural basis of the decision, is not sufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, it had to be dismissed at the threshold stage.

Extrahierte Begründung

The defects were obvious from the submission itself, so non-entry in simplified procedure was appropriate.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The Court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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