Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde als Nichteintretensgrund; die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt sei. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein; es prüft nicht von Amtes wegen die materielle Richtigkeit der Vorbringen. Eine abweichende Argumentation, die an den tragenden Erwägungen der Vorinstanz vorbeigeht, vermag die Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen. Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
8C_536/2020
Urteil vom 25. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Familienausgleichskasse,
Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020 (VBE.2019.798).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 12. November 2019 bestätigte, wonach die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin für die ab 1. Juli 2018 zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen rückerstattungspflichtig sei,
dass es unter Verweis auf Art. 67 f. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) zur Begründung anführte,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel