Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; beruht der Entscheid auf selbständigen Alternativ- oder Zusatzbegründungen, ist auf jede einzelne einzugehen und deren Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Vorgebrachten genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. consid. 2). Die Kosten können ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
8C_549/2020
Urteil vom 25. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Freiburg, Rechtsdienst, Rue du Nord 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2020 (605 2019 233).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 5. August 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass für jede einzelne Alternativbegründung darzutun ist, weshalb sie Recht verletzt, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anderenfalls den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genüge getan ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 III 728 E. 3.4 S. 734 f.; 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.),
dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 29. Juli 2019 erhobene, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 12. Oktober 2017 fordernde, Beschwerde u.a. mit der Begründung abwies,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel