Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for reasoning of an appeal in social-insurance benefits disputes. The appellant must, in a focused and specific manner, engage with the decisive reasoning of the challenged judgment and indicate which federal norms were allegedly violated and why. Mere repetition of one's own version of events, a description of the medical course, or a general request for review is insufficient. Where this substantiation requirement is manifestly not met, the court may decide not to enter into the appeal in summary procedure. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.
8C_550/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Legal, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025
(UV 200 2025 282).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht legte im angefochtenen Urteil vom 20. August 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. März 2025, mit welchem eine Leistungspflicht für die Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 29. Juni 2023 verneint wurde, rechtens sei.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein den Gesundheitsverlauf zu schildern und um Überprüfung der Angelegenheit zu ersuchen, reicht vor Bundesgericht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel