Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_565/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung07.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G.________ appealed a Bern administrative court decision concerning social welfare. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the pleading requirements of Art. 42 BGG because it contained only a description of the appellant’s financial hardship and no substantiated challenge to the cantonal reasoning. The court therefore decided the matter in simplified proceedings and did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Das Rechtsmittel muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemeine Ausführungen zur eigenen finanziellen Lage genügen den Begründungsanforderungen nicht. Ein offensichtlicher Begründungsmangel führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_565/2010

Urteil vom 7. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Schwarzenburgstrasse 260, 3098 Köniz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der Beschwerdeführer lediglich seine angespannte finanzielle Situation darlegt und um Verbesserung derselben ersucht, ohne dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann,
dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the cantonal decision or explain how it violated law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

The appellant merely described his difficult financial situation and requested improvement, but failed to substantiate any error in the challenged decision; the defect was manifest.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

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