Inadmissible appeal for insufficient reasoning

8C_594/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. appealed a cantonal judgment concerning social welfare to the Federal Court. After being warned that her filing did not appear to meet the formal requirements and that any correction had to be made within the appeal period, she submitted a revised filing. The Court held that she still failed to engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not properly allege any violation of constitutional rights; a bare allegation of arbitrariness was insufficient. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. The Court exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; form and reasoning requirements of an appeal against a cantonal decision applying cantonal law. Where the challenged decision rests on cantonal law, mere criticism of the result or a naked assertion of arbitrariness does not suffice; the appellant must, in a manner tailored to the reasoning of the judgment attacked, show precisely which constitutional rights were violated and why. Failing such substantiated constitutional argumentation, the remedy is inadmissible and non-entry follows in simplified procedure (consid. 1-3). Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_594/2009

Urteil vom 11. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Soziale Dienste X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 24. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 6. Juli 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2009,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an S.________ vom 9. Juli 2009, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 10. Juli 2009,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch der blosse - in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf die angebliche Willkür der Behörden nichts ändert,
dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Gültigkeitserfordernisse von Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung von mangelhaften Eingaben eigens hingewiesen hat (Mitteilung vom 9. Juli 2009),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintarbitrarinesssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal reasoning requirements of the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not substantiate any violation of constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and, for constitutional complaints, Art. 106 BGG, the appellant had to explain precisely and in detail which constitutional rights were violated. A bare assertion of arbitrariness was insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into under simplified procedure.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made because the appeal was manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

Since the submission was not a valid legal remedy, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG required non-entry in simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

Court costs were exceptionally not levied.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the Court exercised its discretion under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG to waive costs.

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