Art. 42 BGG; admissibility of a federal complaint depends on specific engagement with the decisive reasoning of the challenged judgment; mere appellatory criticism or a general restatement of the party’s own view is insufficient. Where the complaint does not, within the statutory time limit, substantiate any error in law or fact in relation to the dispositive reasoning, the court may decline to enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In social insurance disputes, the ordinary requirements for reasoning remain applicable; late or unsubstantial submissions cannot cure the defect.
8C_639/2025
Urteil vom 19. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. September 2025 (UV 2025/29).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Es liegt an der Beschwerde führenden Person, sich so zu organisieren, dass dies möglich ist. In Sozialversicherungsstreitigkeiten scheidet die Möglichkeit aus, eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen (e contrario Art. 43 BGG).
Mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 22. September 2025 zugestelltem Entscheid vom 16. September 2025 trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2025 gerichtete Beschwerde vom 16. Mai/12. Juli 2025 nicht ein. Zur Begründung führte das Gericht aus, Art. 53 Abs. 1 ATSG verpflichte die Verwaltung, Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach dem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Demgegenüber umschreibe Art. 52 Abs. 2 ATSG lediglich die Voraussetzungen, unter welchen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen dürfe. Es bestehe indessen kein Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb der Versicherungsträger auch nicht dazu verhalten werden könne. Nachdem die Beschwerdegegnerin sowohl in der Verfügung vom 30. April 2025 als auch im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 28./29. April 2025 betreffend die Verfügung vom 23. November 2021 nicht eingetreten sei, führe dies rechtsprechungsgemäss auch zum Nichteintreten auf die beim Versicherungsgericht dagegen erhobene Beschwerde. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erst nach Erlass des Einspracheentscheids am 15. und 21. Mai 2025 gestellten Revisionsbegehrens gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG habe zunächst die Beschwerdegegnerin zu verfügen, bevor sich der ordentliche Rechtsweg öffne.
Inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen, trägt der Beschwerdeführer innert der gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 22. Oktober 2025 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht vor. Statt dessen beschränkt er sich darauf, den Geschehensablauf aus eigener Sicht zu schildern und ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren. Soweit er zu Art. 53 Abs. 2 ATSG ergangene Bundesgerichtsurteile anruft, verschliesst sich dem Gericht, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Denn daraus ist einzig zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsträger (gegen den Willen der versicherten Person) auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann. Solches steht hier nicht zur Diskussion.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel