Art. 95, Art. 97 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 66 Abs. 1 BGG; qualified reasoning requirement and non-extendability of appeal deadlines in social insurance matters. A complaint must, within the statutory time limit, specifically and in detail address the decisive considerations of the challenged judgment and identify the allegedly violated federal or constitutional provisions; mere appellatory criticism or abstract invocation of fundamental rights is insufficient. In social insurance disputes, no grace period exists for supplementing an inadequately reasoned appeal, and a manifestly insufficient submission leads to non-entry in simplified procedure (consid. 1-5).
8C_640/2025
Urteil vom 19. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2025 (UV 2025/29 Z).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen) : Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Auch sonst ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Frist muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Es liegt an der Beschwerde führenden Person, sich so zu organisieren, dass dies möglich ist. In Sozialversicherungsstreitigkeiten scheidet die Möglichkeit aus, eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen (e contrario Art. 43 BGG).
Mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. September 2025 zugestelltem Entscheid vom 10. September 2025 wies die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen das gegen die Präsidentin des nämlichen Gerichts gerichtete Ausstandsbegehren ab. Dabei stützte sie sich auf Art. 7bis Abs. 2 VRP/SG, wonach über den Ausstand des zum Entscheid zuständigen Präsidenten dessen Stellvertreter entscheidet. Dabei legte die Vizepräsidentin in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers dar, weshalb im vorliegenden Fall keine Umstände und keine objektiv begründeten Anhaltspunkte ersichtlich seien, die den Anschein einer Befangenheit der Präsidentin gegenüber dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdegegnerin vermuten liessen.
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 20. Oktober 2025 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Einzig pauschal zu behaupten, das Verfahren verstosse gegen Art. 30 BV und Art. 6 EMRK, weil die Vizepräsidentin des Gerichts über den Ausstand der Präsidentin entschieden habe, reicht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel