Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 95 and Art. 97 Abs. 1 BGG; inadmissibility of a federal appeal for insufficient reasoning. The appellant must, in a concise manner, address the decisive considerations of the challenged decision and demonstrate specifically which federal norms were violated and why. Mere repetition of one’s own version of events or general criticism is insufficient; appellate review does not extend to unfounded appellatory objections. If the defect is manifest, the court may decline to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_665/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 13. Oktober 2025 (33.2025.16).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht bestätigte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024. Darin wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Erbe verpflichtet, die von seiner verstorbenen Mutter A.B.________ zu Lebzeiten bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 19'111.- zurückzuerstatten. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, gemäss Art. 16a ELG seien zu Lebzeiten rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten, wobei die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten sei, der den Betrag von CHF 40'000.- übersteige. Die Beschwerdegegnerin habe den Nachlass im Einspracheverfahren korrekt bestimmt, was zu einer Rückerstattungs von Fr. 19'111.- führe.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig bringt er vor, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein auf den Geschehensverlauf und die Beistandschaft zu verweisen, reicht vor Bundesgericht nicht aus. Inwiefern deshalb die vorinstanzlichen Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen sollen, ist damit nicht hinreichend dargetan.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel