Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_667/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.01.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that D.________’s submissions against the Ticino welfare-related judgment did not satisfy the federal requirements of a reasoned appeal. Because the complaints were not sufficiently substantiated, the court did not enter into the merits. It also refused legal aid and appointed counsel, considering the appeal hopeless, and waived court costs. The case was to be transmitted to the competent Ticino welfare authority in accordance with the cantonal decision.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines auf kantonalem Recht beruhenden Entscheids oder bei Grundrechtsrügen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die Eingabe in gedrängter Form und sachbezogen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Ist die Beschwerde von vornherein aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG. In besonderen Fällen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_667/2007

Urteil vom 29. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Schäuble.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento,
viale Officina 6, 6500 Bellinzona,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino vom 17. September 2007.

In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) eine von D.________ wegen Rechtsverweigerung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2007 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Akten zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwies,
dass sich D.________ mit Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 beim Bundesgericht über den kantonalen Entscheid beschwerte und zugleich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Vorbringen sachbezogen sein müssen, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingaben vom 6. und 29./30. Oktober 2007 den vorerwähnten Anforderungen bezüglich einer sachbezogenen Begründung sowie einer hinreichend substantiierten Begründung nicht genügen, weshalb auf sie nicht einzutreten ist,
dass unter diesen Umständen die Frage, ob die zweite Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt innerhalb oder erst nach Ablauf der nicht erstreckbaren 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht worden ist, nicht beantwortet zu werden braucht,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 64 BGG),
dass indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass das Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen kann, da der Beschwerdeführer der italienischen offenbar nicht mächtig ist,
dass die Akten nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens unverzüglich gemäss vorinstanzlichem Entscheid zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an die zuständige Tessiner Fürsorgebehörde (Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento) überwiesen werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Tessin (Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Schäuble

Schlagwörter

social welfareinadmissibilityappeal reasoninglegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the pleading and substantiation requirements

Extrahierter Entscheid

The submissions did not contain a sufficiently case-related and substantiated challenge to the cantonal judgment.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and, where cantonal law or fundamental rights are invoked, Art. 106(2) BGG, the appeal must explain in a focused manner which points of the decision are attacked and why. The filed submissions failed to do so, so the court could not enter into the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and appointed counsel

Extrahierter Entscheid

Legal aid and counsel were refused because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

An application under Art. 64 BGG fails where the appeal has no prospects of success from the outset.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied in the exceptional circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion under Art. 66(1) BGG to waive costs.

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