Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 41 ATSG: An die Begründung einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid werden erhöhte Anforderungen gestellt. Erforderlich ist eine spezifische Auseinandersetzung mit den tragenden Nichteintretensgründen; blosse appellatorische Kritik, die Wiederholung der eigenen Sichtweise oder pauschale Rügen genügen nicht. Wird die behauptete Verspätung des kantonalen Rechtsmittels und die Verweigerung der Fristwiederherstellung nicht rechtsgenügend angefochten, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Provisorische Begehren werden dadurch gegenstandslos; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
8C_669/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Oktober 2025 (S 2025 99).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 auf die am 12. September 2025 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug vom 17. Juni 2025 erhobene Beschwerde, weil erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht, nicht ein. Dabei legte es in Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gelten muss und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt sind. Es erläuterte namentlich ausführlich, weswegen die behauptungsweise erfolglose Suche nach einer Rechtsvertretung während der - durch den Fristenstillstand im Sommer sogar auf 54 Tage bis 20. August 2025 verlängerten - Beschwerdefrist oder die geltend gemachte erhebliche organisatorische und psychische Belastung durch die Befassung der Beschwerdeführerin mit der "Liquidation eines weiteren Arbeitgebers" nicht als entschuldbare Gründe für die verspätete Beschwerdeerhebung gelten können.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein die eigene Ansicht darzutun, zu behaupten, die Vorinstanz verletze "Proportionalität und Fairness bei Art. 41 ATSG", den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Untersuchungsmaxime, und Anträge auf ergänzende Abklärungen zu stellen, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Fehlen von entschuldbaren Gründen für die verspätete Beschwerdeerhebung auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
Die Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Massnahmen werden mit diesem Urteil gegenstandslos.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz