Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerdeschrift und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde hat Rechtsbegehren und eine hinreichend bestimmte Begründung zu enthalten; in gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik, pauschale Unzufriedenheit mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung oder eine eigene, nicht rechtsgenügend begründete Gegenrechnung genügen nicht. Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, welche rechtliche Rüge sich aus den Vorbringen allenfalls ableiten liesse. Fehlt es offensichtlich an den gesetzlichen Formerfordernissen, tritt es im vereinfachten Verfahren nicht ein; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
8C_672/2021
Urteil vom 25. Oktober 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. September 2021 (5V 21 73).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. September 2021,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 8. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der Parteivorbringen und der ins Recht gelegten Beweismittel eine über den 31. Juli 2020 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die rechtsseitige Fussschädigung verneinte, weil
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Oktober 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel