Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und konkret aufzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Blosse appellatorische Kritik oder allgemeine Hinweise auf den Gesundheitszustand genügen nicht. Wird eine Rechtsverletzung nach Art. 97 Abs. 1 BGG hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung nicht substanziiert dargetan, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Verzicht auf Gerichtskosten wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
8C_697/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2025 (IV 2025/12).
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde des A.________ gegen eine leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen teilweise gut, und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Rente der Invalidenversicherung zu. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, ihm sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer bringt lediglich pauschal vor, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt und er habe Anspruch auf eine Neubewertung seiner Arbeitsunfähigkeit. Er setzt sich indessen mit keinem Wort mit den entscheiderheblichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
Damit genügt die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Heine
Der Gerichtsschreiber: Nabold