Non-entry due to insufficient reasoning in social welfare appeal

8C_70/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainant appealed a social welfare-related order of the Zurich Administrative Court to the Federal Supreme Court. The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it failed to explain in a concise way how the challenged decision violated the law. As the deficiency was substantive, the court held that no opportunity to cure could be granted under Art. 42 paras. 5 and 6 BGG. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs, rendering the request for free legal assistance moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügende Begründung eines Rechtsmittels; keine Nachfrist bei inhaltlicher Unzulänglichkeit der Beschwerde. Eine Eingabe, welche die Verletzung von Bundesrecht nicht in gedrängter Form darlegt, erfüllt die Eintretensvoraussetzungen nicht. Die Möglichkeit zur Behebung eines Mangels nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG betrifft nur formelle, nicht aber materielle Begründungsmängel (vgl. BGE 130 I 312; 123 II 359; 118 Ib 134). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten und werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos (Art. 65, 66 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_70/2007

Urteil vom 11. Juni 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________, vertreten durch die Sozial- und Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X.________.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007.

Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht
in die Beschwerde des T.________ vom 6. März 2007 (Poststempel) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2007,

In Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 6. März 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,
dass das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels nur in den in Art. 42 Abs. 5 oder 6 BGG erwähnten Fällen zulässig ist, worunter das inhaltliche Ungenügen des Rechtsmittels nicht fällt (vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
in Anwendung von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster zugestellt.
Luzern, 11. Juni 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

social welfareappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain in a concise manner how the challenged decision violated the law.

Extrahierte Begründung

Art. 42 paras. 1 and 2 BGG require requests and reasons; the filing failed to satisfy these requirements. The deficiency was substantive, so no cure period could be set under Art. 42 paras. 5 or 6 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed or waived

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Because no costs were charged, the request for free legal process became moot.

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