Art. 92 Abs. 1 BGG; intermediate decisions on the taking of medical expert evidence in invalidity or accident insurance are separately appealable only when they concern the formal recusal of the expert. Alleged violations of constitutional rights or the ECHR do not expand the scope of immediate federal review. If the inadmissibility of an appeal is manifest and should have been recognized by counsel with minimal attention, court costs may exceptionally be imposed on counsel as the person causing the proceedings under Art. 66 Abs. 3 BGG.
8C_704/2020
Urteil vom 4. Dezember 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2020 (IV 2020/33).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. November 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2020,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen),
dass diese Voraussetzungen mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Grundrechen nach Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 8 und Art. 30 BV sowie nach Art. 6 und Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK offensichtlich nicht erfüllt sind,
dass dies für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eigentlich von vornherein hätte klar sein müssen (dazu siehe etwa das unlängst ergangene Urteil 9C_378/2019 vom 9. Juli 2019 oder auch 8C_804/2016 vom 14. Dezember 2014, je mit Hinweisen und ihm als Rechtsvertreter),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten ordentlicherweise dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass es sich indessen rechtfertigt, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen und die Gerichtskosten dem Rechtsvertreter als deren Verursacher aufzuerlegen, dem die offensichtliche Unzulässigkeit des hier eingelegten Rechtsmittels bei Beachtung eines Minimums an Aufmerksamkeit von vornherein hätte klar sein müssen (Art. 66 Abs. 3 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel