Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 95 lit. a-e, Art. 97 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid wegen unzureichender Begründung. Eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid muss sich spezifisch mit den tragenden Nichteintretensgründen auseinandersetzen; sie hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die blosse Darlegung, weshalb die Leistung des Kostenvorschusses für den Beschwerdeführer keinen Sinn ergeben habe, genügt nicht. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar; die ungenügend begründete Beschwerde bleibt unbeachtlich und führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Erwägungen 1-5).
8C_705/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 (C-5214/2024).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein.
Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. Oktober 2024 zugestellten Urteil vom 10. Oktober 2024 dar, weshalb sie auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2024 gerichtete Beschwerde nicht eintrat (Androhungsgemässes Nichteintreten nach Nichtleistung des Kostenvorschusses).
Die bundesgerichtliche Rechtsmittelfrist ist gemäss Art. 44 - 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 18. September 2024 abgelaufen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb das darauf beruhende Nichteintreten gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnte. Allein zu erklären, weshalb es für ihn keinen Sinn gemacht habe, den Kostenvorschuss zu leisten, zielt an der Sache vorbei.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_815/2017 vom 6. Dezember 2017) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibenden künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel