Art. 50 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; verspätete Beschwerde und Fristwiederherstellung: Eine Frist ist nur wiederherzustellen, wenn ein unverschuldetes Hindernis die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung verunmöglicht hat und der Hinderungsgrund innert 30 Tagen nach Wegfall geltend gemacht sowie die Handlung nachgeholt wird. Krankheit, finanzielle Unfähigkeit zur Mandatierung eines Rechtsvertreters oder Ferien begründen für sich allein regelmässig kein unverschuldetes Hindernis; Ferien sind mit dem Prozessverhältnis nach Treu und Glauben gegebenenfalls vorgängig anzuzeigen. Eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ohne materielle Prüfung unzulässig, wenn sie verspätet ist oder sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
8C_709/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024 (C-3164/2024).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. September 2024 an A.________ ausgehändigte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2024,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Oktober 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass eine versäumte Rechtsmittelfrist wiederhergestellt werden kann, sofern die beschwerdeführende Person unter Angabe des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 50 Abs. 1 BGG),
dass der Einleger diesbezüglich vorbringt,
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel