Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 95 and Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint and the prohibition of merely appellatory criticism. The complaint must, in a concentrated and concrete manner, engage with the decisive grounds of the challenged judgment and indicate which federal norms were violated and why. A mere repetition of one’s own version of the facts, a general challenge to the assessment of evidence, or the description of health and social circumstances does not satisfy the reasoning burden. If this defect is manifest, the Federal Court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_726/2025
Urteil vom 14. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2025 (720 25 8).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Die Vorinstanz legte im Urteil vom 16. Oktober 2025 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 auf die am 27. September 2024 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug rechtens gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, die von ihr behauptete namhafte Verbesserung der objektiven Eingliederungsfähigkeit mit medizinischen Unterlagen zu belegen. Mit der Behauptung allein sei der für ein Eintreten auf eine Neuanmeldung geforderten Glaubhaftmachung einer im Vergleich zur letzten materiellen Prüfung des Eingliederungsanspruchs relevanten Verbesserung der massgeblichen Verhältnisse offensichtlich nicht Genüge getan.
Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren zahlreichen Eingaben nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein den Gesundheitszustand und die Lebensumstände zu schildern, reicht nicht aus.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Das Gericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel