Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_734/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

R.________ filed a complaint against a decision of the Solothurn insurance court concerning the reduction and later withdrawal of an IV pension. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained no request and no sufficiently reasoned challenge to the cantonal court's findings on work capacity and income comparison. The complaint was therefore not entered into in summary proceedings. Given the circumstances, the court waived federal court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf eine Beschwerde setzt ein ausdrückliches Rechtsbegehren und eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Bloss pauschale Kritik genügt nicht. Die beschwerdeführende Person hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; bei Rügen betreffend Sachverhalt ist aufzuzeigen, dass die Feststellungen offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein (vgl. auch Art. 95 f. und Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_734/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 16. August 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 21. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. August 2011,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 22. September 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 27. September 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und in der Begründung in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen (insbesondere bezüglich der ab Juli 2004 und Februar 2007 bestehenden Arbeitsfähigkeiten und den vorgenommenen Einkommensvergleichen sowie der per 1. November 2004 bzw. 1. Juni 2007 erfolgten Herabsetzung resp. Aufhebung der IV-Rente) im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,
dass deshalb offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 22. September 2011 nachgereicht wurde,
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

social insuranceappeal admissibilityreasoned appealnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not contain any request and did not engage with the cantonal court's reasoning in a legally sufficient way.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain concretely how the challenged decision violated federal law or how the factual findings were manifestly incorrect. This made the filing an invalid legal remedy.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.