No entry due to insufficient reasoning in disability appeal

8C_741/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung28.09.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment confirming the refusal of a pension increase by the Zurich IV office. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely offered appellatory criticism and did not engage with the cantonal court's decisive findings, in particular the unchanged health status. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged, and the request for free legal proceedings became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz sachbezogen auseinandersetzen; appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG zur Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt). Ist die Begründungsanforderung offensichtlich verfehlt, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Wird ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen, erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_741/2012

Urteil vom 28. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer,
M. Milovanovic,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Juli 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juli 2012, mit welchem die von der IV-Stelle des Kantons Zürich am 9. Dezember 2010 verfügte Ablehnung des Gesuchs von M.________ um Rentenerhöhung bestätigt wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Arztberichte in tatsächlicher Hinsicht (SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62 [Urteil 9C_599/2008 vom 18. Dezember 2008]) zum Schluss gelangte, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Vergleichszeitraum (dazu: BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis) nicht massgeblich verändert,
dass sich die Beschwerdeführerin damit höchstens in appellatorischer Weise befasst,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealsocial insurancedisability pensionappellatory criticismsimplified procedurecourt costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal judgment and was only appellatory.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must state requests and reasons concisely and show which law was violated; merely criticizing the facts without engaging with the lower court's decisive considerations is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the court should enter into the complaint despite the alleged lack of changed health condition in the comparison period.

Extrahierter Entscheid

No entry was possible because the deficiency in reasoning was manifest.

Extrahierte Begründung

The lower court had examined the medical evidence and found no material change in health; the appellant did not challenge that reasoning in a legally sufficient manner.

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