Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal must, in a manner directed to the decisive reasons of the challenged judgment, show in what respect the decision violates federal law. A mere reiteration of one's own view or an attack on non-decisive considerations is insufficient. Where the appellant fails to engage with the cantonal court's core reasoning, particularly on the legal subsidiarity of a contribution-period exemption and on the challenged factual findings, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in simplified procedure. Costs may be waived exceptionally under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.
8C_746/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2025 (AVI 2025/26).
Mit Entscheid vom 10. November 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse, mit welcher der Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllens der Beitragszeit bzw. mangels Gründe für eine Beitragszeitbefreiung verneint wurde, ab. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und beantragt die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vom 15. Januar 2024 bis mindestens 15. Januar 2025 infolge Arbeitsunfähigkeit vom Erfüllen des Erfordernisses der Beitragszeit befreit gewesen. Zur entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Beitragszeitbefreiung gegenüber der Erfüllung der Beitragszeit subsidiär sei, mithin nur Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Befreiungsgrund zu werten sind, in denen die versicherte Person nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, nimmt sie demgegenüber keine Stellung. Weiter zeigt sie nicht auf, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach sie vom 12. Juni bis 24. Oktober 2023, vom 25. Oktober 2023 bis 1. Februar 2024, vom 17. Januar bis 21. Februar 2025 und vom 18. März bis 16. April 2025 arbeitsvertraglich gebunden war, weshalb die Beschwerdeführerin nicht während mehr als zwölf Monate arbeitsunfähig war, ohne gleichzeitig in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, auf einer bundesrechtswidrigen Sachverhaltsfeststellung beruhen würde. Die Beschwerdeführerin legt somit auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) sein sollen oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen.
Damit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold