Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; challenge to a cantonal non-entry judgment: a federal complaint must specifically engage with the reasons for non-entry; where cantonal law forms the basis of the decision, the alleged violation of constitutional rights must be set out clearly and in detail. Merely addressing the substantive merits of the underlying administrative act is insufficient. If the reasoning defect is manifest, the President or single judge may decide not to enter into the matter in simplified proceedings. Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG allows an exceptional waiver of court costs.
8C_750/2025
Urteil vom 3. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Obersiggenthal,
Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 2025 (WBE.2025.401).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist darüber hinaus anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen).
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 25. November 2025 auf die gegen den Nichteintretensbeschluss der Beschwerdestelle SPG des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 15. Oktober 2025 erhobene Beschwerde mangels sachbezogener Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG/AG nicht ein. Die Beschwerdestelle ihrerseits war in ihrem Beschluss auf die gegen den Beschluss der Geschäftsleitung der Gemeinde Obersiggenthal vom 23. September 2025 erhobenen verschiedenen Beschwerden mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten: Gegen Entscheide der Geschäftsleitung sei zunächst Einsprache beim Gemeinderat zu erheben, ehe sich der Beschwerdeweg an die kantonale Beschwerdestelle eröffne. Darauf sei der Beschwerdeführer in seinen an das kantonale Gericht gerichteten Eingaben nicht eingegangen. Stattdessen habe er allein den Inhalt des Beschlusses der kommunalen Geschäftsleitung vom 23. September 2025 thematisiert. Damit fehle es der vorgelegten Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von § 43 Abs. 2 VRPG/AG.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Allein ausserhalb davon Liegendes vorzutragen, zielt an der Sache vorbei.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Bei gleichbleibender Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel