Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form und bezogen auf die für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder das Wiederholen der eigenen Sicht genügt nicht. Wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung auf ein Gutachten gestützt, ist substantiiert aufzuzeigen, weshalb konkrete Indizien gegen dessen Schlüssigkeit sprechen oder die Sachverhaltsfeststellungen bundesrechtswidrig sein sollen. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 2–4).
8C_751/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. November 2025 (IV 2025/45).
Mit Entscheid vom 19. November 2025 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine Beschwerde der A.________ gegen eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ab. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid und macht sinngemäss geltend, ihr sei unter Aufhebung desselben eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund einer "Long COVID"-Erkrankung in stärkerem Ausmass, als von der Vorinstanz festgestellt, in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen, qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) oder die sich darauf stützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen. Insbesondere geht sie nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, wonach sich die entsprechenden Feststellungen auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten stützen und dass rechtsprechungsgemäss von einem solchen lediglich abzuweichen ist, wenn konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4).
Damit genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold