Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 97 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for substantiating a complaint before the Federal Supreme Court. The appeal must, in a concise but targeted manner, address the decisive reasoning of the contested decision and show, with specific arguments, which federal law provisions or determinative factual findings are wrong. Mere opposition to the result, repetition of one's own version of the facts, or appellatory criticism is insufficient. Where the reasoning defect is manifest, the court may refuse entry in simplified procedure. In money-benefit cases of military or accident insurance, incorrect or incomplete factual findings may be reviewed more broadly, but only within the framework of a duly reasoned complaint. Under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG, costs may exceptionally be waived.
8C_757/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2025 (UV 200 2024 662).
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Das kantonale Gericht gelangte nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, seit der Verfügung vom 24. Februar 2015, mit welcher eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden war, sei keine massgebliche Veränderung des auf das Unfallereignis vom 3. Juli 1992 zurückzuführenden Gesundheitszustandes ausgewiesen. In erwerblicher Hinsicht sei ebenso wenig ein Revisionsgrund zu erkennen. Deshalb habe die Unfallversicherung den Anspruch auf eine revisionsweise Rentenerhöhung mit Einsprachentscheid vom 27. August 2024 zu Recht verneint. Soweit im Einspracheentscheid darüber hinaus die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anpassung der mit Einspracheentscheid datiert vom 27. Februar 2012 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 10 % ebenfalls vereint worden sei, sei auch dies zu bestätigen. Gemäss der auch in diesem Punkt beweiskräftigen Einschätzung des Versicherungsmediziners Dr. med. B.________ vom 5. Januar 2024 sei es seither zu keiner wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsschadens gekommen.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Insbesondere hat das kantonale Gericht ausgeführt, welche Gesundheitsschäden nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 3. Juli 1992 in Verbindung zu bringen und daher von der Beschwerdegegnerin nicht abzugelten seien. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Statt dessen schildert er vor allem mit dem Absetzen von Opiaten zusammenhängende Nebenwirkungen.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Januar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel