Non-entry due to missing attachment in unemployment appeal

8C_765/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung20.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K. filed a complaint to the Federal Supreme Court against a decision of the Zurich Social Insurance Court in an unemployment-insurance matter, but failed to attach the challenged decision. After being ordered to cure the defect by 14 October 2011, the order was deemed duly served when returned uncollected. Because the defect was not remedied and the filing also did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG, the complaint was not entered into under Art. 108 BGG. The Court waived court costs in light of the circumstances.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 sowie Art. 44 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; unzulässige Beschwerde wegen fehlender Beilage und nicht behobenen Formmangels. Wird die zur Behebung eines Formmangels angesetzte Frist unbenutzt verstreichen gelassen, ist auf die Rechtsschrift nicht einzutreten. Eine als Gerichtsurkunde versandte Verfügung gilt mit unbenutztem Ablauf der Abholfrist als rechtsgenüglich zugestellt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten entschieden werden; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_765/2011

Urteil vom 20. Oktober 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.

In Erwägung,
dass K.________ mit Eingabe vom 29. September 2011 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich erhoben hat,
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 auf den Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) hingewiesen und ihn gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, bis spätestens am 14. Oktober 2011 den vorinstanzlichen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 14. Oktober 2011 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgenüglich zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage (angefochtener Entscheid) innerhalb der mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 gesetzten Frist nicht behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt,
dass zudem die Beschwerde vom 29. September 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

unemployment insurancenon-entryformal requirementsmissing attachmentservice of processsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the missing attachment of the challenged decision.

Extrahierter Entscheid

No; the defect was not cured within the court-set deadline, so the remedy was inadmissible.

Extrahierte Begründung

The Federal Court had required production of the appealed decision under Art. 42(5) BGG. The corrective order was deemed duly served under Art. 44(2) BGG even though uncollected, and the defect remained uncured. The complaint also manifestly failed to meet the formal requirements of Art. 42(1) and (2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied due to the circumstances.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) second sentence BGG, the court considered it justified to waive costs in view of the circumstances.

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