Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-entry for failure to cure a formal defect in the appeal filing; the appealed decision must be produced within the deadline set by the court, failing which the appeal is disregarded in summary procedure. A request for free legal aid does not suspend compliance with mandatory filing requirements, and limited personal access to files does not excuse omission where third-party submission was possible. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is refused if the appeal is manifestly hopeless; costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 and 3 BGG.
8C_766/2020
Urteil vom 16. Dezember 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz.
Nach Einsicht
in die Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2020 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2020, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilagen " (vorinstanzlicher Entscheid, das heisst der Entscheid der letzten Instanz, welche sich mit dieser Angelegenheit befasst hat, gegebenenfalls die Verfügung UV.2020.00235 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2020) " bis spätestens am 14. Dezember 2020 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Poststempel),
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2020, mit welcher A.________ unter Verweis darauf, dass der Eingabe vom 4. Dezember 2020 der angefochtene Entscheid nicht beigelegt ist, nochmals aufgefordert wurde, innert gesetzter Frist den angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in die Eingabe vom 11. Dezember 2020 (Poststempel),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht innert gesetzter Nachfrist beigebracht hat,
dass er statt dessen in sämtlichen Eingaben um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
dass es ihm indessen spätestens gestützt auf die Verfügung vom 7. Dezember 2020 hätte klar sein müssen, dass ein solches Gesuch ihn nicht von der Pflicht, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist beizubringen, entbindet,
dass, soweit er in der Eingabe vom 11. Dezember 2020 sodann erklärt, wegen einer seit dem 12. August 2020 fortdauernden Untersuchungshaft nur im beschränkten Masse Aktenzugang zu haben, dies ihm ebenfalls nicht weiterhilft, hätte es doch an ihm gelegen, das Eingeforderte allenfalls durch eine Drittperson fristgerecht beibringen zu lassen,
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel