{T 0/2}
8C_79/2015
Urteil vom 25. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Soziale Dienste Oberer Leberberg,
Kirchstrasse 10, 2540 Grenchen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Januar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Januar 2015,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass die Anwendung des kantonalen Rechts als solchem nicht Beschwerdegrund bildet,
dass insoweit nur überprüft werden kann, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s. auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen),
dass nach der bundesgerichtlichen Praxis Willkür vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft,
dass das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist,
dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen),
dass die Vorinstanz in Anwendung von § 10 Abs. 2 lit. c SG/SO einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen mit der Begründung verneinte,
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel