Invalidity pension revoked by reconsideration upheld

8C_793/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung22.11.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Federal Administrative Court’s judgment confirming the revocation of an invalidity pension. It held that the claimant’s complaint about the undisclosed expert was too late to affect the result, that no revision ground under Art. 17 ATSG existed, and that the original pension grant was manifestly incorrect because it had been based on incomplete medical evidence. The substitute reasoning based on reconsideration under Art. 53 ATSG was procedurally admissible. The request for an independent expert report was rejected, and CHF 500 in costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 17 ATSG, Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; revision and reconsideration of an invalidity pension. A pension revision presupposes a relevant change in the factual circumstances after the initial award. In the absence of such change, revocation may nevertheless be upheld by reconsideration if the original decision is manifestly incorrect and its correction is of considerable importance, in particular in the case of an ongoing benefit. A judicial decision may rely on substitute reasoning based on reconsideration even where the administration itself can no longer reopen the decision under Art. 53 Abs. 3 ATSG. A procedural defect in the taking of evidence does not lead to annulment where the objection is raised only belatedly and is not outcome-determinative (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_793/2012

Urteil vom 22. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
J.________, co. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rentenrevision, Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2012.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren von J.________ (Jg. 1969) mit Verfügung vom 11. März 2004 zunächst mangels anspruchsrelevanter Invalidität abgelehnt, diesem mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 und zwei beigelegten Verfügungen vom 30. Dezember 2004 jedoch rückwirkend ab 1. August 2003 eine halbe und ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (sowie laut Verfügungen vom 18. Mai 2005 eine Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten) zugesprochen hat,
dass die IV-Stelle diese Rente mit Verfügung vom 2. Juni 2009 zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf den 31. Juli 2009 hin revisionsweise aufgehoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zufolge zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache und erheblicher Bedeutung einer entsprechenden Berichtigung mit Entscheid vom 17. August 2012 abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und die mit der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2009 erfolgte Rentenaufhebung im Ergebnis bestätigt (Dispositiv-Ziffer 2) hat,
dass J.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lässt mit den Begehren, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und 2 des vorinstanzlichen Entscheids die Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 2. Juni 2009 aufzuheben und ihm ab 1. August 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventuell sei vorgängig ein unabhängiges Gutachten über seinen Gesundheitszustand erstellen zu lassen,
dass er gleichzeitig um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ersucht, welches Gesuch mit Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2012 abgewiesen worden ist,
dass kein Schriftenwechsel durchgeführt wird,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz - soweit hier von Belang - die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten Grundsätze sowohl in materieller als auch in formeller, namentlich beweisrechtlicher Hinsicht richtig aufgezeigt hat, worauf verwiesen wird,
dass die Vorinstanz zufolge unterbliebener Bekanntgabe der mit einer Begutachtung im Juli 2008 betrauten Frau Dr. med. L.________ eine Verletzung von Art. 44 ATSG und damit auch des rechtlichen Gehörs zwar als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt anerkannt, diesem Mangel jedoch mit Recht keine entscheidrelevante Bedeutung beigemessen hat, nachdem seitens des Beschwerdeführers eine entsprechende Rüge nicht schon im darauf folgenden Vorbescheidverfahren, sondern erst im späteren Beschwerdeverfahren vom unterdessen beigezogenen Rechtsvertreter - und damit verspätet - erhoben wurde,
dass dieser Betrachtungsweise beizupflichten ist, woran nichts ändert, dass im von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren vorerst nur mit dem Beschwerdeführer direkt und nicht mit dessen anwaltlicher Vertretung Kontakt aufgenommen wurde, konnte und durfte die Verwaltung im Revisionsverfahren doch nicht von sich aus von einem Weiterbestehen oder Wiederaufleben des zur Zeit der ursprünglichen Prüfung der Rentenberechtigung bestehenden Vertretungsverhältnisses ausgehen - dies umso weniger als ein solches auf Anfrage hin sogar ausdrücklich verneint wurde,
dass die von einem dem Gesetzesvollzug dienenden Verwaltungsorgan eingeholte Expertise der Frau Dr. med. L.________ vom 21. August 2008 von der Vorinstanz richtigerweise nicht - wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht - als Parteigutachten qualifiziert wurde, womit nie Anlass bestand, deswegen deren Beweistauglichkeit in Frage zu stellen,
dass die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG mangels seit der Rentenzusprache eingetretener Veränderungen der tatsächlichen - insbesondere gesundheitlichen - Verhältnisse nicht gegeben sind,
dass sich die Rentengewährung am 3. Januar 2005 vorwiegend auf die Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 26. August 2004 stützte, in welcher dieser allerdings die Ergebnisse der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) noch vorgesehenen Abklärungen ausdrücklich vorbehalten hatte,
dass gerade diese nicht abgewartet wurden und daher bei der seinerzeitigen Rentenzusprache keine Berücksichtigung finden konnten,
dass diese für leichtere leidensangepasste Tätigkeiten ein praktisch uneingeschränktes Leistungsvermögen ausgewiesen hätten, das die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens zugelassen hätte,
dass sich die auf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhende Rentengewährung vom 3. Januar 2005 unter diesen Umständen als zweifellos unrichtig erweist,
dass einer entsprechenden Berichtigung ohne Zweifel erhebliche Bedeutung zukommt, geht es doch um die Aufhebung einer Dauerleistung,
dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG demnach im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren,
dass es im Wesen der von der Rechtsprechung als zulässig erkannten substituierten Begründung durch ein Gericht liegt, dass eine solche erst in einem Zeitpunkt aktuell werden kann, in welchem die Verwaltung selbst ihre Verfügung nicht mehr in Wiedererwägung ziehen kann (Art. 53 Abs. 3 ATSG),
dass sich das vorinstanzliche Vorgehen demnach auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in keiner Weise beanstanden lässt,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. November 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Schlagwörter

invalidity insurancepension revisionreconsiderationright to be heardexpert evidenceprobative valuelate objectioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the pension revocation had to be annulled because the claimant was not properly informed of the July 2008 expert opinion.

Extrahierter Entscheid

The defect existed, but it was not outcome-determinative because the objection was raised only later and thus too late.

Extrahierte Begründung

The omission amounted to a violation of Art. 44 ATSG and the right to be heard, but the claimant did not raise the complaint already in the subsequent pre-notice stage; the later invocation in court was untimely.

Kernrechtsfrage

Whether the conditions for a pension revision under Art. 17 ATSG were met.

Extrahierter Entscheid

No revision grounds existed because there was no relevant change in the factual or health situation after the pension grant.

Extrahierte Begründung

The court accepted that the health situation had not materially changed since the original award.

Kernrechtsfrage

Whether the original pension award was manifestly incorrect and could be reconsidered under Art. 53 ATSG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The original award was based on incomplete fact-finding and was therefore manifestly incorrect; correcting it was of considerable importance because it concerned an ongoing benefit.

Extrahierte Begründung

The earlier decision relied on an incomplete medical basis and did not wait for SUVA findings that would have shown an essentially unrestricted work capacity for adapted light work, excluding entitlement.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Administrative Court could uphold the revocation by substitute reasoning based on reconsideration.

Extrahierter Entscheid

Yes. Substituted reasoning was procedurally permissible.

Extrahierte Begründung

Judicial substitute reasoning may invoke reconsideration even when the administration itself can no longer revisit the decision under Art. 53(3) ATSG.

Kernrechtsfrage

Whether the request for an independent medical expert opinion had to be granted.

Extrahierter Entscheid

No separate expert report was ordered.

Extrahierte Begründung

The court found no reason to doubt the probative value of the existing expert evidence.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.