Non-entry for inadequate appeal in disability insurance case

8C_924/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung14.12.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal non-entry decision in disability insurance. The Court held that the appeal did not comply with the formal requirements of Art. 42 BGG because it contained no adequate request and no substantiated critique of the lower court's reasoning. The appellant's later submissions could not cure the defects because they were filed after the appeal period. The Court therefore issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG and, considering the circumstances, waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Rechtsbegehren führen zum Nichteintreten, wenn sich die Eingabe nicht in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und keine Verletzung von Bundesrecht oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung substanziiert gerügt wird. Mängel können nur innert Beschwerdefrist behoben werden; nachträgliche Eingaben nach Fristablauf vermögen die Unzulässigkeit nicht zu heilen (vgl. auch BGE 134 II 244). In solchen Fällen ist das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 BGG anwendbar. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_924/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 24. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 12. November 2012 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. Oktober 2012,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 14. November 2012 betreffend fehlende Beilage (angefochtener Entscheid) und betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden mit Eingabe vom 21. November 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in die nachträglichen Eingaben der S.________ vom 10. Dezember 2012 nebst Beilagen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. und 21. November 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthalten und sich die Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass demnach - trotz Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheids gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 14. November 2012 - offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl die Versicherte auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 14. November 2012 ausdrücklich hingewiesen wurde,
dass hieran auch die nachträglichen Eingaben vom 10. Dezember 2012 nichts ändern, weil sie zudem nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden sind.
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

non-entryformal requirementsappeal reasoningappeal deadlinesocial insurancecost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG, especially a sufficient request and reasoning.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the minimum requirements because it lacked a proper request and did not engage specifically with the cantonal court's reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, in a concise and substantiated manner, how the lower court violated federal law or made an obviously incorrect factual finding.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal despite the missing defects and late submissions.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal was plainly invalid, and the later submissions could not cure the defects because they were filed after the appeal deadline.

Extrahierte Begründung

No extension for correction was granted; the appellant had already been informed of the formal requirements and the limited time to remedy defects.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed due to the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion under Art. 66(1) second sentence BGG to refrain from charging costs.

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