{T 0/2}
8C_936/2014
Urteil vom 17. Februar 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Häggi Furrer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014.
Nach Einsicht
in die am 17. Januar 2015 ergänzte Beschwerde vom 27. Dezember 2014 (beide Daten jeweils Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2014,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen bedingt,
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen beruht, die je für sich selbstständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, in der Beschwerde überdies aufgezeigt werden muss, inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass das Verwaltungsgericht der bei ihm am 30. August 2014 anhängig gemachten Klage aus zwei Gründen nicht stattgegeben hat, nämlich weil
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel