Non-entry due to insufficiently substantiated appeal

8C_974/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.01.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

V.________ appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Supreme Court. After requiring the missing attachments and informing him about the formal requirements for appeals, the Court found that his submissions still did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and did not explain any legal violation or manifestly incorrect fact-finding. Because the appeal was insufficiently reasoned, the Court issued a summary non-entry decision. It also held that a cure period for defective reasoning was unavailable, waived court costs, and declared the request for free legal proceedings moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichend begründete Beschwerde: Das Rechtsmittel muss die Anträge und eine sachbezogene, kurz gefasste Begründung enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Bloss allgemein gehaltene oder appellatorische Vorbringen genügen nicht. Eine Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Begründung ist ausgeschlossen; die nachträgliche Behebung ist nur für fehlende Beilagen vorgesehen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. insb. BGE 134 II 244).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_974/2008

Urteil vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht von V.________ am 24. November 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2008 eingereichte Beschwerde,
in die nach Erlass der Verfügung vom 25. November 2008 betreffend fehlende Beilagen bzw. der Mitteilung vom 25. November 2008 betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden am 1. Dezember 2008 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in die nach Erlass der Verfügung vom 2. Dezember 2008 betreffend Kostenvorschuss dem Bundesgericht von V.________ am 15. Dezember 2008 zugestellte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht - trotz der Mitteilung des Gerichts vom 25. November 2008 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften - nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich der RAV-Beraterin nichts ändern,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz

Schlagwörter

social insuranceunsubstantiated appealnon-entryformal requirementscourt costsfree legal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's substantiation requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No; the appeal did not sufficiently address the decisive reasoning of the lower court and therefore was not a valid legal remedy.

Extrahierte Begründung

The submissions lacked specific, case-related arguments showing how the cantonal court had violated the law or made a manifestly incorrect factual finding.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant should be granted an opportunity to cure the defective appeal brief.

Extrahierter Entscheid

No; such a grace period is excluded for insufficient reasoning, unlike for missing attachments.

Extrahierte Begründung

Under the BGG, only missing appendices may be supplemented after the fact; deficient legal reasoning cannot be improved by a subsequent deadline.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed and whether the request for free legal proceedings was moot.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the request for free proceedings became moot.

Extrahierte Begründung

Because the court waived costs, no fee issue remained to be decided.

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