Revision of Federal Supreme Court judgment dismissed as largely inadmissible

8F_1/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung30.06.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought revision of a 2013 Federal Supreme Court judgment concerning his request for a higher salary classification in the Canton of Bern. He relied on Art. 121 lit. d BGG and Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, invoking later criminal proceedings against former superiors. The Court held that the Art. 121 lit. d ground was time-barred because the request was filed long after service of the judgment. It further found that the criminal-file developments did not show why the prior judgment should be changed and did not undermine the earlier refusal to hear witnesses. The revision request was therefore dismissed insofar as it was admissible, and costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 121 lit. d, Art. 123 Abs. 2 lit. a, Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment. Revision is an exceptional remedy and requires an expressly invoked ground, substantiated with evidence and linked to the requested change of the dispositive. A request based on Art. 121 lit. d BGG is subject to the 30-day time limit of Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG from service of the full judgment. Later developments in related proceedings do not suffice under Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG unless they concretely show why the earlier dispositive must be altered; anticipatory assessment of evidence remains permissible when the file already allows a sufficient determination (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

8F_1/2014

Urteil vom 30. Juni 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Kanton Bern,
handelnd durch die Finanzdirektion des Kantons Bern, Münsterplatz 12, 3011 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Besoldung, Einreihung),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013.

Sachverhalt:

A.

A.________ arbeitete seit 2001 beim Amt B.________ des Kantons Bern. Das Personalamt und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen ein von ihm gestelltes Gesuch um Einreihung in eine höhere Gehaltsklasse ab. Mit Urteil 8C_5/2012 vom 16. April 2013 wies das Bundesgericht eine Beschwerde gegen den die kantonale Verwaltung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. November 2011 ab.

B.

Mit Eingabe vom 6. März 2014 ersucht A.________ um Revision des Urteils 8C_5/2012 vom 16. April 2013 und beantragt, die Sache sei nach Durchführung eines Beweisverfahrens unter Einvernahme von Zeugen neu zu entscheiden.

Erwägungen:

1.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben, wobei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 8F_9/2009 vom 2. Juni 2009 E. 3.1).

2.

In seiner Eingabe vom 6. März 2014 beruft sich der Gesuchsteller einerseits auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG, andererseits auf jenen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.

3.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nach Art. 121 lit. d BGG verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Revisionsgesuche, welche sich auf diesen Grund stützten, müssen in Anwendung von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. auch Urteil 8F_11/2012 vom 20. August 2012). Da der Gesuchsteller das Urteil 8C_5/2012 bereits am 26. April 2013 entgegengenommen hat, ist seine Eingabe vom 6. März 2014, soweit sie sich auf Art. 121 lit. d BGG stützt, verspätet. Insoweit ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Der Gesuchsteller beruft sich im Weiteren unter Hinweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Februar 2014 auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Aus diesem Beschluss geht hervor, dass der Gesuchsteller gegen seine ehemaligen Vorgesetzten beim Amt B.________ Strafanzeige wegen Nötigung (eventuell versuchte Nötigung und Amtsanmassung) eingereicht hatte, die Staatsanwaltschaft aber am 19. Dezember 2013 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte. Gegen diese Verfügung hatte der Gesuchsteller zunächst Beschwerde ans Obergericht erhoben, diese jedoch in der Folge zurückgezogen. Im genannten Beschluss vom 7. Februar 2014 nahm das Obergericht Kenntnis vom Rückzug des Rechtsmittels und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Inwiefern aufgrund dieses Ausgangs des Strafverfahrens gegen seine ehemaligen Vorgesetzten das Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts 8C_5/2012 vom 16. April 2013 zu ändern wäre, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in seinem Entscheid vom 25. November 2011 nicht wegen dieses Strafverfahrens auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet, sondern weil es davon ausging, die Verhältnisse an der ehemaligen Arbeitsstelle des Gesuchstellers liessen sich aus den Akten hinreichend erschliessen, und der Gesuchsteller vermöge nicht darzutun, welche neuen Erkenntnisse aus der Zeugenbefragung zu gewinnen wären. Auch in Kenntnis des weiteren Verfahrensganges des Strafverfahrens erscheint diese antizipierte Beweiswürdigung nicht bundesrechtswidrig. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG beruft, ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen.

5.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Schlagwörter

revisionsalary classificationtime limitanticipatory assessment of evidencecriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request based on Art. 121 lit. d BGG was filed in time and could be examined.

Extrahierter Entscheid

The request was late because it was filed more than 30 days after service of the federal judgment.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 121 lit. d BGG must be requested within 30 days under Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG; the applicant received the judgment on 2013-04-26 and filed only on 2014-03-06.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant established a revision ground under Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG based on later developments in a related criminal matter.

Extrahierter Entscheid

No revision ground was shown; the later criminal proceedings did not justify changing the prior judgment.

Extrahierte Begründung

The dismissal of the criminal complaint and the closure of the cantonal appeal proceedings did not explain why the earlier judgment should be altered; the cantonal court's refusal of witness hearings remained non-arbitrary because the file sufficiently clarified the employment situation.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs of the revision proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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