8F_13/2025
Urteil vom 20. November 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025 (8C_290/2025 [Entscheid VV.2025.19/E]).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 30. August 2025 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Juni 2025,
in die Verfügung vom 19. September 2025, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 20. Oktober 2025, mit welcher in Beantwortung einer weiteren Eingabe vom 17. Oktober 2025 an der Leistung des Kostenvorschuss festgehalten wurde,
in die Verfügung vom 29. Oktober 2025, mit welcher A.________ auf Anfrage vom 27. Oktober 2025 (Poststempel) hin mitgeteilt wurde, dass das Bundesgericht über das Revisionsgesuch auf der Grundlage des bereits Eingereichten entscheiden werde; zugleich wurde A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 10. November 2025 verpflichtet, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in vorliegender Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel