8F_18/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2025 (8C_422/2025 (Urteil ALV 200 2024 780)).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2025 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2025,
in die Verfügung vom 31. Oktober 2025, mit welcher A.________ in Ablehnung des im Anschluss an die Kostenvorschussverfügung vom 16. Oktober 2025 gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen nach Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 31. Oktober 2025 gemäss postamtlicher Bescheinigung am 6. November 2025 zugestellt worden ist,
dass die am folgenden Tag zu laufen beginnende 10-tägige Nachfrist demnach am 17. November 2025 abgelaufen ist (Art- 44-48 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 8C_422/2025 vom 15. September 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann; indessen darf der Gesuchsteller bei gleichbleibender Gesuchs- und Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel