8F_20/2025
Urteil vom 2. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
- Sozialamt Sarnen, Dorfplatz 4, 6060 Sarnen,
- IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
- Departement Sicherheit und Soziales Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Obwalden, Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Sozialhilfe, Invalidenversicherung, Unfallversicherung, weitere (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025 (8C_475/2025).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 3. November 2025 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Oktober 2025,
in die Kostenvorschussverfügung vom 11. November 2025,
in die Verfügung vom 16. Dezember 2025, mit welcher das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wobei er zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht verlängerbaren Nachfrist von 10 Tagen ab Empfang der Verfügung verpflichtet wurde, anderenfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die weiteren Eingaben von A.________,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss innerhalb der Frist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, woran die im Nachgang an die Verfügung vom 16. Dezember 2025 eingereichten Ergänzungen des Revisionsgesuchs nichts zu ändern vermögen,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteile 8C_475/2025 und 8C_542/2025, jeweils vom 14. Oktober 2025) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass indessen der Gesuchsteller bei gleichbleibender Gesuchs- und Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
dass sich das Gericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in vorliegender Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Obwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel