Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Nach unbenütztem Ablauf der Nachfrist erübrigt sich eine materielle Prüfung; spätere Eingaben ändern daran nichts (consid. 1). Die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen; bei missbräuchlichem oder wiederholtem prozessualem Verhalten kann der Vertreter nach Art. 66 Abs. 3 BGG solidarisch kostenpflichtig gemacht werden, unter Mitberücksichtigung von Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 7 BGG (consid. 2).
8F_3/2023
Urteil vom 7. Juni 2023
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch B.________
Gesuchsteller,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2023 (8C_671/2022 (Urteil IV.2022.00162)).
Nach Einsicht
in das Revisionsgesuch vom 9. März 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Januar 2023,
in die Verfügung vom 23. März 2023, mit welcher
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss zu verfahren ist,
dass daran die Eingaben vom 12. April und vom 24. Mai 2023 (jeweils Poststempel) nichts zu ändern vermögen,
dass der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig ist,
dass die Gerichtskosten indessen nicht nur ihm, sondern darüber hinaus dem Vertreter unter solidarischer Haftung auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG; bereits so Urteil 8C_671/2022 vom 18. Januar 2023 mit weiterführenden Hinweisen; siehe überdies Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass sich das Gericht überdies vorbehält, inskünftig gleichartige Eingaben wie die bisherigen in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller und dem Rechtsvertreter auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juni 2023
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel