Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels hinreichender Begründung. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss allgemeine Kritik oder eine pauschale Bestreitung der Beweiswürdigung genügt nicht; insbesondere ist aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unrichtig sein sollen. Erfüllt die Beschwerde diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
9C_113/2023
Urteil vom 8. März 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2023 (5V 22 274).
Nach Einsicht
in die Eingaben vom 1. Februar und 5. Februar 2023 (Postaufgabe) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 23. Januar 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Luzern bestätigte, wonach die Kosten für die Therapie des Zahns 22 des Beschwerdeführers lediglich im Umfang von Fr. 1'456.20 zu Lasten der Ergänzungsleistungen übernommen werden,
dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung der zahn-medizinischen Zusammenhänge im Wesentlichen auf das von der Ausgleichskasse eingeholte Gutachten des Dr. med. dent. B.________ vom 5. November 2021 (mit ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2022) abstützte,
dass der Beschwerdeführer - soweit sich seine Ausführungen nicht in einer allgemeinen Kritik am vorinstanzlichen Urteil erschöpfen - lediglich pauschal geltend macht, auf das von der Ausgleichskasse eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass die Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde somit offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold