Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, ist grundsätzlich ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde hat indessen in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen. Bloss appellatorische Kritik oder pauschale Hinweise auf die eigene Bedürftigkeit genügen nicht. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
9C_155/2024
Urteil vom 21. März 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2014-2019; unentgeltliche Rechtspflege (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2024 (A-6893/2023).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. März 2024 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2024, mit welcher dieses ein von A.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'000.- aufgefordert hat, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. März 2024 an A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin am 18. März 2024 beim Bundesgericht eingegangene Eingabe von A.________, datierend vom 4. März 2024,
in Erwägung,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abschlägig beschieden wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; Urteil 9C_569/2023 vom 26. Januar 2023 mit Hinweisen), weshalb die Beschwerde unter diesem Aspekt zulässig ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kumulativ finanzielle Bedürftigkeit und intakte Prozesschancen voraussetzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wegen nicht ausgewiesener Bedürftigkeit abschlägig beschieden hat,
dass es namentlich erwog, die vom Beschwerdeführer zu seiner finanziellen Situation eingereichten Unterlagen seien trotz klarer diesbezüglicher Anweisungen weder aktuell noch vollständig, weshalb der Nachweis der Bedürftigkeit mangels Substanziierung nicht erbracht und dem Ersuchen um unentgeltliche Prozessführung daher nicht stattgegeben werden könne,
dass der Beschwerdeführer zwar, soweit seine Ausführungen überhaupt sachbezogen sind, nicht ausreichende finanzielle Mittel beklagt respektive pauschal rügt, die von ihm vorinstanzlich eingereichten Dokumente und Auszüge seien nur ungenügend berücksichtigt worden, er sich indessen nicht ansatzweise mit den diesbezüglich entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass seine Eingaben den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung somit offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. März 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl