Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Begründungspflicht offensichtlich verfehlt, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Mangels gültiger Beschwerde fällt auch die unentgeltliche Rechtspflege dahin; die Kosten werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt.
9C_162/2021
Urteil vom 31. März 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. Januar 2021 (VSBES.2020.198).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2021 betreffend AHV/IV/EO-Beiträge und das Gesuch um unentgeltiche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
dass die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Tätigkeit im Weinhandel keine Änderung im Dispositiv des Einspracheentscheids vom 15. September 2020 verlangt, weshalb es diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse fehle,
dass dem angefochtenen Entscheid weiter zu entnehmen ist, die Beitragsjahre 2014 bis 2016 seien bereits rechtskräftig beurteilt, im Zusammenhang mit der Tätigkeit "administrative Dienstleistungen (Rezeptionist) " liege noch keine anfechtbare Verfügung vor und betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren fehle es an der Voraussetzung der Erforderlichkeit (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201),
dass sich der Beschwerdeführer zwar auf gegenteilige Standpunkte stellt, indessen nicht (substanziiert) darlegt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung beruhten im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung, seien qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer mithin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal er schon mehrmals auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde (zuletzt mit Urteil 9C_41/2018 vom 1. März 2018),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder