Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren: Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder der pauschale Verweis auf vorinstanzliche Rechtsschriften genügt nicht. Fehlt es an einer solchen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise unterbleiben.
9C_164/2021
Urteil vom 31. März 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 1. Februar 2021 (II 2020 96).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. März 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 1. Februar 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss, während der blosse Verweis auf die der Vorinstanz eingereichten Rechtsschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ausreicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen),
dass die Eingabe vom 9. März 2021 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben und rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Gesagten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Huber